Brandschutz für öffentliche Einrichtungen

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Für Brandschutz in öffentlichen Gebäuden sieht der Gesetzgeber besondere Brandschutzvorschriften vor. Im Vergleich zu privat-betrieblichen Maßnahmen müssen Errichter und Betreiber einer Brandmeldeanlage (kurz BMA) hier in größeren Dimensionen denken. Dazu gehört unter anderem, zu wissen, ob für das jeweilige Gebäude eine Meldeanlage verpflichtend vorgeschrieben ist. Und wie sich der anlagentechnische Brandschutz bestmöglich umsetzen lässt.

Brandschutz für öffentliche Gebäude: länderspezifische Regelungen

Der Staat hat gegenüber seinen Bürgern eine Fürsorgepflicht, genau wie ein Unternehmer gegenüber Mitarbeitern und Kunden. Er hält sich deshalb an bestimmte Brandschutzvorschriften für öffentliche Gebäude, die je nach Bundesland mehr oder weniger umfangreich sind. Die wohl bedeutendste ist die jeweilige Landesbauordnung. Diese sieht für bestimmte Gebäude verpflichtend Brandmeldeanlagen vor, kann aber von Bundesland zu Bundesland variieren. Verpflichtend vorgesehen sind Brandmeldeanlagen in den meisten Bundesländern unter anderem für öffentliche Gebäude wie:

  • Versammlungsräume
  • Theatereinrichtungen
  • Universitäten
  • Hochhäuser
  • Krankenhäuser
Brandschutz-in-Gebaeude - Brandschutz für öffentliche Gebäude
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Diese Verpflichtung zur Errichtung einer Schutz- und Meldeanlage steht teilweise in Konflikt mit Gebäuden, in denen keine baurechtlich definierten Brandschutzvorschriften gegeben sind. Dies sind unter anderem Beherbergungsstätten, Institute und Laboratorien oder Büro- und Verwaltungsbauten. Nun kann jedoch eine Universität (Pflicht) über ein eigenes Labor verfügen (keine Pflicht) und Büros (keine Pflicht) können sich in Hochhäusern befinden (Pflicht). Die Lösung: Einzelfallbegutachtungen, in denen ein baurechtliches Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahren diese Anlage ausdrücklich fordert, oder eben nicht.

Rauchmelder-in-Buecherei
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Auch kann in bestimmten öffentlichen Einrichtungen aufgrund deren besonderer Schutzwürdigkeit eine umfangreiche Schutzanlage gefordert sein. Dies wäre der Fall, wenn ein Brand einen irreparablen Schaden verursachen würde, indem er zum Beispiel Unikate oder historische Ausstellungsstücke zerstören würde. Das ist etwa in Museen denkbar, kann aber auch IT-Infrastruktur eines Rechenzentrums betreffen.

Brandschutzvorschriften: Betriebssicherheitsverordnung und andere Verordnungen

Neben der Landesbauordnung gelten weitere Brandschutzvorschriften in öffentlichen Gebäuden. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt als nationale Umsetzung der Richtlinie 2009/104/EG die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber, deren Benutzung durch Arbeitnehmer und die Errichtung sowie den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach dem Arbeitsschutzgesetz. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) unterstützt Arbeitgeber, Führungskräfte und Sicherheitsbeauftragte in zahlreichen Arbeitsschutzthemen und bezieht sich in Schadensfällen immer auf die übrigen geltenden Brandschutzvorschriften. Brandschutzvorschriften für öffentliche Gebäude sind außerdem den Unterlagen für technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) zu entnehmen, welche den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene wiedergeben.

Brandschutz in öffentlichen Gebäuden – von Optionen und Verbindlichkeiten

Gibt es für bestimmte Gebäude- oder Nutzungsarten konkrete Brandschutzvorschriften, genießen diese zunächst Priorität. Situativ kann es notwendig sein, von diesen abzuweichen, was in der Regel auch gestattet ist. Jedoch sind bereits im Brandschutzkonzept Maßnahmen festzuhalten, die dafür sorgen, dass das Schutzziel trotz dieser Abweichung von der Norm erreicht wird. Eine BMA kann durchaus eine solche Kompensationsmaßnahme sein, das gilt insbesondere dann, wenn diese Form von Brandschutz nicht verpflichtend vorgeschrieben ist.

Ebenfalls aus dem Brandschutzkonzept herauszulesen ist der Schutzumfang. Je nach Gebäude ist entweder ein Vollschutz, ein Teilschutz, der Schutz von Flucht und Rettungswegen oder ein Einrichtungsschutz erforderlich.

Notausgang
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Organisatorischer Brandschutz nach BetrSichV

Öffentliche Gebäude bedürfen eines Brandschutzbeauftragten und regelmäßiger Schulungen aller ständig anwesenden Personen (Personal). Diese werden im Optimalfall ergänzt durch normierte Brandschutzschaukästen, einsehbar für jeden, der das Gebäude besucht. Schaukästen, die die Erfordernisse der DIN 4102 erfüllen, beinhalten Informationen über Entflammbarkeit und Brandschutz sowie Mitteilungen, Präsentationen und Aushänge, die auch Passanten oder Kunden auf die Gefahren sensibilisieren sollen.

Baulicher Brandschutz in öffentlichen Gebäuden

Der aktive Schutz beginnt aber bereits vor dem Aufstellen von Schaukästen, Brandmeldern und der Meldeanlage, nämlich mit der Auswahl der Bausubstanz. Die bayerische Landesbauordnung legt fest, dass „bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“

Entscheidungen im baulichen Brandschutz in öffentlichen Gebäuden können den erforderlichen Umfang der Brandmeldeanlage beschränken, sofern ein bestimmter Mindestumfang nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt vor allem für öffentliche Gebäude, in denen ohne Unterbrechung Beleuchtung aktiv ist, geheizt wird oder andere Maschinen im Dauerbetrieb laufen.

Gebauedebau
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Brandschutzvorschriften für öffentliche Gebäude – anlagetechnische Aspekte

Diverse integrierte Vorrichtungen dienen der Verbesserung des gesamten Brandschutzmanagements, wobei Feuerlöscher zur Mindestausstattung zählen. Daneben sind es Rauch-, Feuer- und CO2-Melder, Absaugsysteme und Wärmeabzugsanlagen, Wasser- und Gaslöschanlagen, eine feuerfeste Beleuchtung und vieles mehr, das die Brandschutzvorschriften für öffentliche Gebäude in Bayern ergänzt. Diese Maßnahmen sollen während eines Brandfalls die Funktion einer integrierten Brandmeldeanlage aufrechterhalten und Personen- und Sachschäden möglichst auf ein Minimum reduzieren.

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Damit diese Komponenten aber einsatzfähig bleiben, muss an die Versorgung gedacht werden: Eine elektronische Brandmeldeanlage samt Zentrale benötigt eine Stromversorgung. Löschvorrichtungen, wie etwa Sprinkler an der Decke oder Hydranten auf Bahnsteigen, benötigen eine Wasserversorgung. Für das zuvor genannte Rechenzentrum bedarf es einer CO2-basierten Löschvorrichtung, um die Geräte nicht noch durch Nässe zu zerstören.

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Öffentliche vs. privat-betriebliche Brandschutzvorschriften – die Frage der Verantwortung

In der Gegenüberstellung lassen sich zwischen privat-betrieblichen Brandschutzvorschriften und Brandschutz in öffentlichen Gebäuden nicht nur Gemeinsamkeiten erkennen. So trifft die öffentliche Hand zum Beispiel eine Fürsorgepflicht gegenüber allen Personen, die öffentliche Gebäude aufsuchen. Ein Unternehmer ist lediglich gegenüber eigenen Mitarbeitern und Kunden haftbar.

Während in einem Unternehmen der Inhaber bzw. Geschäftsführer als direkt Verantwortlicher unmittelbar für entstandene Schäden und Verletzungen zur Rechenschaft gezogen wird, übernimmt bei öffentlichen Gebäuden der Bauherr die Haftung. Dieser kann durchaus eine ganze Behörde sein. Deutlich wird dieser feine Unterschied im Falle etwaiger Ansprüche eines Geschädigten. Denn während privat-betriebliche Brandschutzvorschriften klar vordefinierte natürliche Personen als Ansprechpartner verlangen, kommt es in öffentlichen Einrichtungen zu Absprachen, Verhandlungs-, Beratungs- und Evaluierungsterminen. Hier kann nach einem Schadensfall nicht eine Einzelperson allein über die Folgemaßnahmen entscheiden. Und das kann dauern.


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