« Die wichtigsten Normen und Herausforderungen im Überblick »
Der Brandschutz in Tiefgaragen stellte bereits in der Vergangenheit eine große Herausforderung dar. Durch E-Mobilität und andere technische Neuerungen im Bereich des Fahrzeugbaus sind weitere Schwierigkeiten hinzugekommen. Auch der Gesetzgeber hat das Risiko erkannt und in den letzten Jahren entsprechende Brandschutzvorschriften angepasst. Wir stellen Ihnen in diesem Artikel die spezifischen Anforderungen an den anlagetechnischen Brandschutz in Parkgaragen genauer vor.
Die Relevanz von Brandschutz für Tiefgaragen
Tiefgaragen sind für die meisten Menschen Orte, die sie im Alltag häufig aufsuchen, um zu parken. Doch was vielen nicht bewusst ist, ist die Tatsache, dass Tiefgaragen tatsächlich Orte mit einem erhöhten Brandrisiko sein können. Allein die erhöhte Brandlast durch die Anhäufung von motorbetriebenen Fahrzeugen mit Treibstoff im Tank stellt ein solches Risiko dar. Schon diese Tatsache stellt eine bedeutende Herausforderung für den Brandschutz in Tiefgaragen dar. Hinzu kommt, dass Parkgaragen oft verwinkelt und eng gebaut sind, was die manuelle Brandbekämpfung im Ernstfall zu einer großen Herausforderung macht.
Die schwierige Belüftung der oft unterirdischen Anlagen stellt einen weiteren Risikofaktor dar. Brände könnten sich in diesem Umfeld schnell ausbreiten und verheerende Schäden verursachen, wenn in Parkgaragen nicht besondere bauliche und anlagentechnische Brandschutzbestimmungen gelten würden. Es ist daher richtig und wichtig, dass der Gesetzgeber für diesen Gebäudetyp in Sachen Brandschutz spezielle Regelwerke vorgibt. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Bestimmungen und Normen in den folgenden Abschnitten genauer vor.
Normen und gesetzliche Bestimmungen zum Brandschutz in Tiefgaragen
Der Brandschutz in Tiefgaragen wird zunächst durch die Muster-Garagen- und Stellplatzverordnung (in Bayern M-GarStellV abgekürzt) des jeweiligen Bundeslandes geregelt. Sie ist vergleichbar mit der Muster-Bauordnung für gewöhnliche Gebäude und ergänzt diese. Trotz der jeweiligen Unterschiede auf Landesebene beziehen sich die Verordnungen der Länder in weiten Teilen auf die gemeinsame Muster-Verordnung der Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren (ARGEBAU). Diese beinhaltet beispielsweise Vorschriften für Fahrbahnbreite und Kurvenradien in einer Parkgarage, erlaubte Neigungen, Regelungen zu barrierefreien Stellplätzen und unterscheidet zwischen:
- Kleingaragen mit einer Nutzfläche von höchstens 100 m2
- Mittelgaragen mit einer Nutzfläche von 100 m2 bis 1.000 m2
- Großgaragen mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 m2
- Offenen Garagen mit nicht verschließbaren Öffnungen, die unmittelbar ins Freie führen und wenigstens ein Drittel der Umfassungswände ausmachen – oder an zwei gegenüberliegenden Umfassungswänden vorhanden sind, die weniger als 70 m voneinander entfernt sind. Trifft dies nicht zu, handelt es sich um geschlossene Garagen.
- Oberirdischen Garagen, deren Fußboden im Schnitt höchstens 1,50 m unterhalb der Geländeoberfläche liegt.
- Automatischen Parkgaragen ohne Personen- oder Fahrverkehr, mit mechanischen Förderanlagen, die die Fahrzeuge zur Garagenausfahrt oder von dort zum Stellplatz manövrieren.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Muster-Garagen- und Stellplatzverordnung zwar als Leitfaden für die Bundesländer dient, jedoch in jedem Bundesland individuell angepasst und umgesetzt wird. Daher können die genauen Anforderungen und Bestimmungen je nach Bundesland variieren.
Anlagentechnischer Brandschutz in Garagen im Überblick
Unter anlagentechnischem Brandschutz versteht man ganz allgemein die Verwendung von technischen Einrichtungen und Systemen, um Brände zu verhindern, zu erkennen oder zu bekämpfen. In Parkgaragen sind dies vor allem folgende anlagenseitige Brandschutzmaßnahmen:
- Selbsttätige Feuerlöschanlagen
- Brandmeldeanlagen
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)
Feuerlöschanlagen und Sprinkleranlagen
Je nach Größe und baulichen Gegebenheiten gelten für Löschanlagen in Tiefgaragen nach der Muster-Garagen- und Stellplatzverordnung unterschiedliche Vorschriften. Befindet sich die Garage in einem Gebäude, das nicht ausschließlich der Garagennutzung dient und verfügt die Parkgarage über eine Nutzfläche von mehr als 1.000 m2 (gilt also als Großgarage), muss eine selbsttätige Feuerlöschanlage installiert sein. Allerdings müssen nur die Geschosse über eine solche Anlage verfügen, die unter dem ersten unterirdischen Geschoss liegen. Verpflichtend sind diese Feuerlöschanlagen auch in Tiefgaragen mit mehr als zwanzig Einstellplätzen, die über spezielle Bühnen verfügen, die es ermöglichen, zwei Fahrzeuge übereinander abzustellen. Auch automatische Garagen müssen über eine solche Löschvorrichtung verfügen.
Eine Brandmeldeanlage für Tiefgaragen – ein Muss oder doch nur eine Option?
Je nach Größe und Klassifizierung müssen Tiefgaragen über eine Brandmeldeanlage verfügen. Für geschlossene Großgaragen sind Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern in jedem Bundesland verpflichtend. In diesem Fall gelten für Planung, Errichtung, Betrieb und Wartung der BMA die einschlägigen Vorgaben der DIN 14675, der DIN VDE 0833 sowie die technischen Anschlussbedingungen für Brandmeldeanlagen des zuständigen Landkreises bzw. der Stadt. Bei geschlossenen Mittelgaragen sind Brandmeldeanlagen dann vorgeschrieben, wenn die Garage selbst mit baulichen Anlagen oder Räumen in Verbindung steht, für die eine andere Vorschrift, Norm oder Verordnung (bspw. die Landesbauordnung) eine BMA vorsieht. In diesem Fall richtet sich die Auswahl der Brandmelder (selbsttätige oder nichtselbsttätige Brandmelder) nach den Vorschriften für die baulichen Anlagen oder Räume, die mit der geschlossenen Mittelgarage in Verbindung stehen.
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)
In einer geschlossenen Mittel- oder Großgarage ist es natürlich wichtig, dass alle Bereiche und Teile durch geeignete Lüftungsanlagen ausreichend gelüftet werden. Eine natürliche Lüftung wie Öffnungen oder Lüftungsschächte werden zwar allgemein akzeptiert, allerdings nur, sofern die Garage einen geringen Zu- und Abgangsverkehr hat. Ergänzt werden die Lüftungsschächte oft durch die Integration von rauchabsaugenden Systemen. Sie verbessern im Brandfall die Sichtverhältnisse und mindern die Schadstoffkonzentration. So ist für geschlossene Großgaragen eine maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlage vorgesehen, die im Brandfall einen zehnfachen Luftwechsel sicherstellt.
Brandschutz für Tiefgaragen: eine Herausforderung für die Zukunft
Unter anderem durch die gestiegene Pkw-Brandlast ist es perspektivisch erforderlich, dem höheren Risiko durch geeignete Brandschutzmaßnahmen Rechnung zu tragen. Diese Notwendigkeit spiegelt sich auch in den Anpassungen der Muster-Garagen- und Stellplatzverordnung durch den Gesetzgeber wider. Um alle Schutzziele – jetzt und in Zukunft – zu verwirklichen, ist die Zusammenarbeit mit einem zertifizierten Fachbetrieb natürlich unerlässlich. Gerne unterstützt Sie das Team Heinrich bei der Planung, Errichtung und der wiederkehrenden Wartung der Brandschutztechnik.
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