« Die wichtigsten Vorschriften und Ausnahmen im Überblick »
Der effektive Brandschutz in Hotels und Beherbergungsbetrieben bringt zahlreiche Herausforderungen mit sich. Diese ergeben sich insbesondere aus der hohen Anzahl von Personen, die in Übernachtungsbetrieben untergebracht sind oder dort arbeiten. Hinzu kommt die Tatsache, dass die unterschiedliche Nutzung der vorhandenen Beherbergungsräume, Gasträume oder auch der Veranstaltungsräume spezifische Risiken birgt. Um den besonderen Brandgefahren und Schutzzielen Rechnung zu tragen, gelten deswegen für den Brandschutz im Hotel besondere behördliche Anforderungen, was auch für die Pflicht zum Betrieb einer Brandmeldeanlage (BMA) gilt. Welche Normen und baurechtlichen Verordnungen hier zu beachten sind, stellen wir Ihnen in diesem Beitrag vor.
Frühzeitige Branderkennung und Evakuierung: Brandmeldeanlagen schützen Menschenleben und Sachwerte
Neben dem baulichen und organisatorischen Brandschutz spielen anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen eine entscheidende Rolle im Sicherheitskonzept von Hotels. Im Ernstfall erkennt die Brandmeldeanlage einen entstehenden Brand frühzeitig, und zwar unabhängig davon, ob Personen anwesend sind oder nicht, sodass entscheidende Sekunden gewonnen werden. Die gewonnene Zeit ist besonders wichtig, um in Hotels mit vielen Gästen und zahlreichen Mitarbeitern Menschenleben zu retten. Eine schnelle Alarmierung ermöglicht umgehende Evakuierungs- und Löschmaßnahmen, wodurch nicht nur Menschenleben gerettet, sondern auch Sachwerte geschützt werden. Aufgrund der besonderen Brandgefahren und Gefährdungssituationen handeln Hotelbetreiber vorbildlich und verantwortungsvoll, wenn sie sich auch dann für die Installation einer BMA in Ihrem Hotel entscheiden, wenn diese bauordnungsrechtlich nicht vorgeschrieben ist.
Ob diese Pflicht aber tatsächlich besteht, ist von zahlreichen unterschiedlichen Vorschriften abhängig. Die geltenden Verordnungen, Normen und Gesetze können zudem immer durch Regelungen auf kommunaler Ebene oder durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Versicherer ergänzt werden. Es ist also immer der konkrete Einzelfall genau zu betrachten. Um sich der Antwort auf die Frage anzunähern, sind zunächst zwei Sachverhalte zu klären:
- Ist der Beherbergungsbetrieb als Sonderbau definiert?
- Fällt der Betrieb in den Geltungsbereich der Beherbergungsstättenverordnung?
Um dies zu beantworten, stellen wir Ihnen kurz und knapp vor, wann ein Hotel nach Landesbauordnungen als Sonderbau gilt und was es mit der Beherbergungsstättenverordnung auf sich hat.
Wann gelten Beherbergungsstätten als Sonderbau?
Die Musterbauordnung (MBO) dient als einheitlicher Rahmen für die Bauordnungen der Bundesländer. In einem koordinierten Verfahren erarbeiten Vertreter der Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer, Fachleute aus verschiedenen Disziplinen und betroffene Interessengruppen grundlegende baurechtliche Anforderungen, also auch Vorgaben hinsichtlich des Brandschutzes. Die Vorgaben der Musterbauordnung werden von den einzelnen Bundesländern überprüft, in vielen Fällen angepasst und dann in die jeweilige Landesbauordnung übernommen. Ob eine Brandmeldeanlage für den betreffenden Beherbergungsbetrieb vorgeschrieben ist, hängt häufig davon ab, ob die jeweilige Beherbergungsstätte nach Landesbauordnung als Sonderbau gilt.
In der Regel gilt ein Hotel oder eine Pension als Sonderbau, wenn eine bestimmte Bettenzahl vorhanden ist. Diese kann zwar variieren, in den meisten Bundesländern gilt aber eine Beherbergungsstätte mit mehr als 12 Betten als Sonderbau. Sonderbauten sind beispielsweise neben Beherbergungsstätten ab einer gewissen Größe beispielsweise auch Hochhäuser, Parkhäuser, Verkaufs- und Versammlungsstätten oder Industriebauten. Da in diesen Gebäudeklassen oder -Arten aufgrund ihrer Größe, Nutzung oder baulichen Besonderheiten besondere Sicherheits- und Brandschutzanforderungen bestehen, gelten für sie entsprechende Sonderbauvorschriften. Diese sehen häufig verschärfte Prüf- und Genehmigungsvorschriften für Brandschutz- und Brandmeldeanlagen vor.
Größenabhängige Regelungen: Wann greift die Beherbergungsstättenverordnung?
Ähnlich wie die eben vorgestellte Musterbauordnung dient auch die Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO), die von der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz erstellt wird, als Orientierung für die einzelnen Bundesländer, um einheitliche Mindestanforderungen an den Brandschutz in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und in ähnlichen Einrichtungen zu gewährleisten. Auch hier gilt, dass die Umsetzung der Muster-Verordnung durch die jeweiligen Bundesländer erfolgt. Dies geschieht in der Regel, indem die Länder eine eigene Beherbergungsstättenverordnung erlassen. Ob die Beherbergungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes für den Betrieb greift, ist ebenfalls abhängig von der Größe bzw. der Bettanzahl.
Je nach Bundesland gilt die Verordnung mal bei mehr als 12, in anderen Ländern erst ab mehr als 30 Gästebetten. Hotelbetreiber und Eigentümer von Beherbergungsstätten müssen sich also über die spezifischen Anforderungen in ihrem Bundesland informieren und sicherstellen, dass ihre Gebäude diesen Vorschriften entsprechen. Selbst wenn der Geltungsbereich von Beherbergungsstättenverordnungen auf Länderebene durchaus variieren kann, werden die Anforderungen der MBeVO in der Regel nicht unterschritten. Entsprechend ist der in § 9 genannte Grenzwert von 60 Gästebetten, ab dem eine Beherbergungsstätte über eine Brandmeldeanlage verfügen muss, verbindlich. Wie bereits erwähnt, können aber andere Regelungen auf kommunaler Ebene geltenden Sonderbauvorschriften oder Vereinbarungen mit dem Versicherer striktere Brandschutz-Maßnahmen und andere Grenzwerte vorschreiben.
Richtlinien und Normen für Projektierung, Inbetriebnahme und Wartung der BMA
Ergibt sich aus der jeweiligen Landesbauordnung oder der Beherbergungsstättenverordnung die Pflicht zur Installation einer Brandmeldeanlage im Hotel, dann kommt für Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung der Brandmeldeanlage die mehrteilige Normreihe DIN 14675 zum Tragen. Denn auf die Einhaltung dieser Normreihe, die in Verbindung mit den Anwendungsnormen DIN VDE 0833-1, DIN VDE 0833-2 sowie DIN VDE 0833-4 gilt, wird sowohl in zahlreichen Beherbergungsstättenverordnungen, Verwaltungsvorschriften (bspw. Technische Baubestimmungen der Länder (VV TB)) als auch in einigen Sonderbauverordnungen verwiesen. Diese Normen gewährleisten, dass die Brandmeldeanlagen im Hotel nach aktuellen technischen Standards errichtet und betrieben werden. Dies soll sicherstellen, dass Rettungskräfte im Ernstfall schnell und effizient reagieren können, um Menschenleben zu retten und Sachschäden zu minimieren.
Ausnahmen für kleinere Betriebe und nicht voll bewirtschaftete Objekte
Unter der Einschränkung, dass im Brandschutz immer der Einzelfall zu betrachten ist, um eine verbindliche Bewertung der Prüf- und Genehmigungsvorschriften vornehmen zu können, kann es durchaus vorkommen, dass keine Pflicht zur Installation einer Brandmeldeanlage im Hotel besteht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es sich um kleinere Betriebe mit einer geringen Bettenanzahl handelt. In einigen Bundesländern fallen zudem nicht voll bewirtschaftete Objekte, bspw. Pensionen oder Ferienwohnungen, nicht in den Geltungsbereich der Beherbergungsstättenverordnung. Das hat zur Folge, dass auch für diese Betriebe ggf. weniger strikte Prüf- und Genehmigungsvorschriften gelten. Allerdings sollte auch in kleineren Betrieben und Hotels aufgrund der Gebäudenutzung und Personenanzahl dem Brandschutz besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Angemessene Maßnahmen wie die Installation von Rauchwarnmeldern, die regelmäßige Schulung des Personals, das Bereithalten von vorgeschriebenen Brandschutzgrafiken und die klare Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen sind unerlässlich, um die Sicherheit der Gäste und Mitarbeiter zu gewährleisten.
Kompetente Beratung und Full-Service für Brandmeldeanlagen: Das Team Heinrich ist gerne Ihr Ansprechpartner
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